aa) obj
- "mit" Gewalt (-); bloßes Ausnutzen vorangegangener, nicht auf Raub abzielender Gewalt
P: Gewalt durch Unterlassen?
Falls (+) - Rest von 3. übernehmen
a) Tb
aa) obj
- P: Wegnahme trotz Bewußtlosigkeit des A?
bb) subj
- Vorsatz (+)
- Zueignungsabsicht bzgl. zu behaltendem Geldschein (+)
- P: Zueignungsabsicht bzgl. des zu verschenkenden Geldscheins?
b) RW und c) Schu (+) (wird im folgenden, soweit es dort ebenfalls so ist, nicht mehr erwähnt)
- 243 (+)
aa) obj
- körperliche Mißhandlung durch Schläge (+)
- Gesundheitsbeschädigung durch Bewußtlosigkeit (+)
bb) Rest (+)
aa) obj
- lebensgefährdende Behandlung (+)
bb) subj
-P: Reicht Vorsatz bezgl. gefahrbegründender Umstände oder ist Vorsatz bezüglich konkreter Lebensgefährdung erforderlich?
- Falls 223 a (+) GK (Spezialität zu 223) und RK zu 242
- GK (Subsidiarität) zu 1./4)
- Falls Garantenpflicht (+)
- P: Beteiligungsfrage (Unterlassender neben Tuendem)
aa) obj
- Falls Garantenpflicht (siehe 1)
bb) subj
- Vorsatz (+)
- (Vorteilssicherungsabsicht (-)
Erg: 257 (-)
- Vollendung (-) - keine Wegnahme
- Versuch strafbar (Verbrechen)
a) Tb
aa) subj
P: Abgrenzung 249/255
b) RW (+)
c) Schu (+)
d) 24 I S. 1 Var.1 (persönl. Strafaufhebungsgrund)
- P: Fehlgeschlagener Versuch
- Falls kein fehlgeschlagener Versuch
- P: Abgrenzung beendeter/ nicht beendeter Versuch
- Falls 1. (+) - Idealkonkurrenz; falls 1 (-) von 24 nicht erfaßt ("qualifizierter Versuch").
Zu A I
Ob Raub (= Diebstahl + qualifizierte Nötigung) vorliegt, ist zweifelhaft. Deshalb empfiehlt es sich, die Prüfung auf die 249 (Nötigungsteil) und 242 (Diebstahlsteil) zu verteilen; sollte 249 zu bejahen sein, kann man die entsprechenden Baukastenelemente von 242 auf 249 übertragen. Keinesfalls dürfen sie dopptle geprüft werden.
Bei 242 wird 243 danebengeschrieben, um schon äußerlich zu zeigen, daß 243 eine bloße Strafzumesssungsregelung ohne Tatbestandscharakter ist.
Zu A II
Die Garantenfrage entscheidet darüber, ob der Weg zu etlichen Tatbeständen und zum Problem der Beteiligungsform des "Unterlassenden neben dem Tuenden" abgeschnitten wird. Vermutlich wird es sich empfehlen, die Garantenpflicht - nach gebührenden Zweifeln - zu bejahen, um mehr Substanz in die Klausur zu bringen.
Zu B
Ehe nicht über das Problem der Abgrenzung der 249/255 entschieden ist, hat es keinen Sinn, die Normalfallösung fortzusetzen. Diese erfolgt daher erst nach der Lösung des Problemes, also ausnahmsweise - einschließlich dort etwa auftauchender weiterer Probleme - auf der fünften Ebene. (Merke: Keine Regel ohne Ausnahmen!)